Als vor 270 Jahren in der Weseker Kirche Tauben gehalten wurden

Es gab eine Zeit, in der in der Kirche von Weseke Tauben gehalten wurden.
Im Archiv von Nordrhein-Westfalen findet sich hierzu ein interessantes Dokument aus dem Jahr 1759 1).
Die Taubenhaltung erlebte damals eine Blütezeit, allerdings nicht für jedermann; sie war ein Vorrecht [herrschaftliche Rechte] von Geistlichkeit und Adel.
Da die Tauben ihre Nahrung in den umliegenden Feldern suchen mussten, richteten sie häufig Schäden an den Ernten an, wodurch die Bauern benachteiligt wurden.
Das Recht, Tauben zu halten, war daher an den Besitz von Land gebunden.
So erlangten Großgrundbesitzer das alleinige Recht zur Taubenhaltung
: „So manch Pferd so einer hat an dem Acker gehen, als viel paar tuben mag einer halten, helt aber einer tuben, der kein Pferd hat, der ste sein ebenture, als (oh es) die herrn liden“.

Der Nutzen der Tauben lag im Fleisch und im Taubenkot. Besonders junge Tauben galten als Delikatesse, vor allem, wenn sie noch nicht flugfähig waren.
Seit jeher wurden Tauben auch als Hausmittel gegen verschiedene Krankheiten und Beschwerden verwendet, etwa gegen Geschwülste, Struma, Haarausfall und Gelbsucht.
Der getrocknete Taubenkot vermischt mit Samen der Ostindischen Kapuzinerkresse, sollte Schmerzen in Hüfte und Nacken lindern; mit Honig vermischt und im Hals angewendet, half er gegen Halsschmerzen. Lange Zeit ersetzte Taubenkot sogar Seife beim Waschen von Textilien.

Die alte Kirche von Weseke hatte die Erlaubnis, Tauben zu halten. Wie viele Tauben sich gewöhnlich in der Kirche befanden, wird im Dokument nicht erwähnt.
Als Beispiel: Eine Gruppe von zweihundert erwachsenen Tauben lieferte bei zwei bis drei Bruten im Jahr mehr als fünfhundert Jungtiere sowie etwa 14 kg Taubenkot pro Taube.
Wo sich der Taubenschlag in der Kirche befand, wird ebenfalls nicht genannt; vermutlich auf dem Dachboden, mit Zugang durch Öffnungen im Dach.
Und dann könnte es so ausgesehen haben, wie auf dem mit KI erstellten Bild.

 

Die Haltung von Tauben war jedoch nicht immer ungefährlich, wie das gefundene Dokument zeigt.
Am Samstag, dem 14. Juli 1759, schrieb Pfarrer Johann Wernekinck einen Brief an
den „Hochedelgeborner Hochgelehrter Insonders Hochzuehrender Herr Hofraht“ [von Gemen] über einen schweren Vorfall, der sich zwei Tage zuvor, am 12. Juli, in Weseke ereignet hatte.
Folgendes war geschehen:
„Euer Hochedelgeboren hab hirmit gehorsamst vorzustellen mich nicht entohnigen können, wie daß am 12. dieses, laufenden Jahrs einige 
uncatholische verwegene Gesellen aus Gemen: dasiger Apothecker, Feldscherer Hartman und Glasemacher Bruns Sohn Joan Bernd benantlich meine auf dem Gottes Haus sich aufhaltende Tauben ohne Hochgräfliche gnädigste Erlaubniß, wie nicht zu zweifeln, undt meinen Vorwißen mit oft undt mehrmalen weß gezogenen Schießgewehr zu erlegen sich erfrechet haben“.
Durch das Schießen sei, so Wernekinck, nicht nur am Kirchendach erheblicher Schaden entstanden; auch ein altes Vorrecht, das dem Pfarrer vom Grafen gewährt worden war, nämlich das Recht, ein Columbarium [Taubenschlag] zu unterhalten, sei verletzt worden, ebenso wie die Ehrfurcht gegenüber dem Grafen als Schutz- und Schirmherrn der Kirche und des Pfarrhauses. Pfarrer Wernekinck forderte daher:
Also werden euer Hochedelgebohren der Übertretter unleidentlichen Frevel undt allen rechtstreitendes Verfahren mit einer gemeßenene Geldbueß ex officio [von Amts wegen]
zu belegen dan zu Ersetzung des Schadens undt zugefügte Unbild rechtmäßig anzuhalten gütig geruhen“.
Es folgt ein bemerkenswerter Satz, der heute wohl so nicht mehr formuliert würde:
„Zur Beschönigung ihrer ruhstörischen Thathandlungen eine ertheilte Erlaubniß des bey sich gehabten Gemenschen Herrn Hoffmeisters von weßen conduite [Benehmen] ich jedoch beßere Gedancken hirin zu faßen veranlaßet werde vielleicht wieder vermuhten Vorwenden wollen wirdt den Platz der Unschuld bey ihnen nicht betretten können“.

Hier wird betont, dass es völlig undenkbar sei, dass der Hofrat eine mündliche Anweisung oder gar Erlaubnis erteilt habe, den beiden Übeltätern aus Gemen das Schießen der Tauben auf dem Kirchendach in Weseke zu gestatten. Pfarrer Wernekinck nahm diese Passage bewusst in seinen Brief auf, um jeden möglichen Verdacht gegenüber dem Hofrat, der sich aus dem Vorfall ergeben könnte, im Keim zu ersticken. Gleichzeitig ist darin ein gewisser Anflug von Schmeichelei gegenüber dem Hofrat erkennbar, um dessen Autorität und Verantwortlichkeit zu unterstreichen und deutlich zu machen, dass die angebliche Erlaubnis lediglich ein Vorwand war.

Zum Schluss wird der Ton wieder sachlicher: „Er Herr Hoffmeister hierzu von Hochgräflicher Excellenz, weßen hohe Willens Meinung niemalen wirdt dahin gegangen seyn, commitirte ordres nicht wirdt vorzeigen können mithin die frechen Frevler durch derley Vorspiegelungen sich nicht hätten müßen blenden laßen. Nun im Gerichtslauf aufgehenden Unkösten anreichendt, bin ich nit gesinnet, von dem Meinigen etwas beyzutragen, Es werden Eurer Hochedelgeboren die rechtstörenden Gesellen ohne mindesten meinen Geldbeytrag, wie die Billigkeit erheischet, wißen in omnet Expensad [um jeden Preis] zu condemniren [verurteilen], undt wo die Sach auf solchen“.

Euer Hochedelgeborner Hochgelehrter Insonders Hochzuehrender Herr Hofraht
Gehorsamster,

J.C. Wernekinck, Pastor Weseke, den 14. July 1759

Wie es mit den beiden „uncatholische verwegene Gesellen aus Gemen“ weiterging, ließ sich im Archiv nicht feststellen.

1) Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Landsberg-Velen Akten Nr. 29771

 Dieser Beitrag zur Dorfgeschichte wurde uns wieder von Frank Geradts und seinem Bruder Dr. Jacob Gestman Geradts zur Verfügung gestellt.
Vielen Dank dafür.

 

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