Satzung des Weseker Heimatverein e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Weseker Heimatverein e.V.

Er hat seinen Sitz in 46325 Borken-Weseke. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Borken eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

a)         die Pflege,  Förderung und Erhaltung des Heimatgedankens, des heimatlichen Brauchtums, der heimischen Eigenarten, der plattdeutschen Sprache und der Volkslieder,

b)         die Erforschung und Veröffentlichung der Geschichte von Weseke und der näheren Heimat,

c)         Verschönerung irgendwelcher Art zu gemeinnützigen Zwecken in Weseke und Umgebung anzuregen oder selbstständig auszuführen,

d)         die Pflege und Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Weseke.

e)         Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie Förderung der Volkserziehung und Volksbildung durch Einbindung des gesamten vom Weseker Heimatverein e.V. genutzen Geländes, insbesondere des historischen Apothekergartens.

            Dieses wird u. a. verwirklicht durch Abhalten von Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Veröffentlichungen in Wort und Schrift unter Einbeziehung von Apothekergarten, Holtbachquelle, Kneippsche Wassertretanlage und der Verfolgung   museumspädagogischer Ziele im Rahmen der Darstellung und Durchführung historischer Handwerkstechniken.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen, unentgeltlichen sowie ehrenamtlichen Einsatz der Mitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern . Korporative Mitglieder können örtliche Vereine, Nachbarschaften und Einrichtungen sein, die sich für gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein einsetzen, ferner juristische Personen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen, er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. 12. mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

1)         mit dem Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung des Kassenführers 1 Jahr im  Rückstand ist,

2)         sich Handlungen zuschulden kommen lässt, welche geeignet sind, das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu schädigen.

§ 4

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

Der erweiterte Vorstand besteht darüber hinaus aus dem Kassenführer, dem Schriftführer und dem Ehrenvorsitzenden; diese sind beratend tätig.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er hat das Recht, über die Verwendung der Jahresbeiträge und sonstiger Geldzuwendungen sowie über den An- und Verkauf von Gegenständen zu beschließen.

Die einzelnen Vorstandsmitglieder, außer dem Ehrenvorsitzenden, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Damit eine kontinuierliche Vorstandsarbeit gewährleistet ist, wird im ersten Jahr der Vorsitzende, im zweiten Jahr der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer, im dritten Jahr der 2. stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer gewählt.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung und Durchführung seiner Arbeit Beisitzer zu berufen. Diese können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden und nehmen in diesem Fall beratend an den Sitzungen teil.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 5

Mitgliederversammlung

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird von dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung ist zu veröffentlichen in der Borkener Zeitung und durch Aushang am Heimathaus in Weseke mindestens sieben Tage vor dem Termin der Versammlung.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird, Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragt.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1)         Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,

2)         Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

3)         Entlastung des Vorstandes,

4)         Bestimmung des Wahlverfahrens für die durchzuführenden Wahlen,

5)         Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

6)         Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,

7)         Satzungsänderungen und Beschlussfassung für die Auflösung des Vereins.

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören und keine Beisitzer sein dürfen.

§ 6

Versammlungsleitung und Beschlussfassung

Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der Ehrenvorsitzende bzw. das an Lebensalter älteste anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

§ 7

Aufwandsentschädigung

Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe an Vorstandsmitglieder und Mitglieder ist zulässig.

§ 8

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Borken, die es im Rahmen des Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Weseke zu verwenden hat.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 19. März 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit ist die bisherige Satzung außer Kraft.

Borken-Weseke, den 19. März 2010